AGB

AGB's der Blitzschutzsysteme Walter Heilmeier GmbH

1. Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sowie unsere Leistungserbringungen erfolgen ausschließlich und nur auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die nachstehend im Auszug wiedergegeben sind.
1.2 Irgendwelche gegenteiligen Geschäftsbedingungen – auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprochen wird – haben keine Gültigkeit und besteht unserseits kein Konsens, irgendwelche abweichenden Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt wirksam werden zu lassen.
1.3 Unsere Auftraggeber erklären ihre vorbehaltlose Zustimmung zu unseren Geschäftsbedingungen auch dadurch, dass sie unsere Lieferungen Leistungen und Leistungserbringungen zulassen und diese annehmen.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben – auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprochen wird – keinerlei Gültigkeit. Abreden und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, ein einvernehmliches Abweichen von der vereinbarten Form der Schriftlichkeit gilt ausgeschlossen.
1.5 Zusagen und Erklärungen unserer Mitarbeiter erlangen nur den Fall der Gültigkeit und Rechtsverpflichtung, sofern sie schriftlich abgegeben werden und von der Geschäftsführung unserer Firma in schriftlicher Form bestätigt sind.

2. Preise

Unsere Preise gelten rein netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Versand- und Lieferungskosten, Montage- und Installierungskosten sowie Kundendienstleistungen werden gesondert verrechnet, was auch für Anreisekosten und sonstige Bahrauslagen gilt.

3 Zahlungsbedingungen

Rechnungen unter 3.000,- sowie Kundendienstrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sonstige und über den Warenwert von Euro 2.999,- summenmäßig hinausgehende Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zur Zahlung fällig, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart wurden. Eine Skontoabzugsberechtigung ist nicht vereinbart und gilt als ausgeschlossen, sofern nicht anders lautend schriftlich seitens unserer Geschäftsführung gesondert eingeräumt und bestätigt. Sollte eine Schriftliche und bestätigte Skontovereinbarung vorliegen, beginnt die Skontofrist jedenfalls bereits ab Rechnungsdatum zu laufen und muss uns die Zahlung innerhalb der Skontofrist zugegangen sein (Einlangen auf unseren Geschäftskonten)
bei Teilrechnungen gilt der Skontoabzug insgesamt als verwirkt, sofern auch nur eine Teilrechnung bzw. die Schlussrechnung nicht fristgerecht bedient wird, bereits abgezogenen Skontobeträge sind sodann zur Rückzahlung an uns fällig.

4 Lieferzeit

4.1 Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten und Montagetermine sind unverbindlich und Circa - Angaben, unsere Kunden erklären sich mit allfälligen Verzögerungen einverstanden und verzichten darauf, hieraus irgendwelche Rechtsfolgen einzuleiten oder einzufordern. Zudem besteht unsererseits kein Einstehen müssen für allfällige Lieferverzüge unserer Vorlieferanten, Hersteller oder Transporteure, was auch für Streiks, Krankenstände und Betriebsausfälle gilt. Jegliche Lieferzeit errechnet sich jedenfalls erst ab Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits.
4.2 Wir sind berechtigt, den festgelegten Auftragsumfang auch jederzeit in Teillieferungen auszuführen und/oder in Teilleistungen zu erbringen, Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert verrechnet werden.
4.3 Eventueller Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Besteller bzw. Auftraggebers und gilt unsererseits keine Haftung für Vorkommnisse beim Transport.

5 Gefahrenübergang

Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahrentragung auf den Besteller bzw. Auftraggeber über und ist es ausschließlich Aufgabe des Besteller bzw. Auftraggebers, für eine geeignete Versicherungsdeckung Vorsorge zu treffen und hierfür anfallenden Gebühren und Prämien zu bezahlen.

6 Rücktrittsrecht, Freizeichnung, Storno und Behinderungen

Wir sind berechtigt, ohne irgendeine Nachfristsetzung vom Vertrag insbesondere bei nachstehenden wichtigen Gründen wie folgt zurückzutreten:
6.1 Zahlungsverzug des Besteller bzw. Auftraggebers, wobei dies auch bei Verzug der Zahlungen von Teillieferungen gilt sowie überdies auch bei Verzug von Vorderungen aus anderen Verträgen sowie anderen Bestellungen in der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bzw. Auftraggeber.
6.2 Soweit sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse beim Besteller bzw. Auftraggeber verschlechtert haben und die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede vorliegen, zudem auch bei Insolvenz des Besteller bzw. Auftraggebers.
6.3 Wegfall der Geschäftsgrundlagen im Sinne der clausula robus sic stantibus.
6.4 Bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und uns eine Ausführung unzumutbar machen sowie bei technischer Unmöglichkeit des Einsatzes unserer Produkte.
6.5 Der Auftraggeber bzw. Besteller verpflichtet sich und über Bauabläufe schriftlich am laufenden zu halten. Eventuelle unnötige Anfahrten bzw. Behinderungen die dadurch bzw. durch Fehlinformationen entstehen berechtigen uns die angefallenen Kosten wie Fahrzeit und Monteurstunden zu einem Satz von Euro 120.- Netto exkl. Mwst zu verrechnen. Der Besteller bzw. Auftraggeber verzichtet auf Einspruch gegen diesen Passus und verpflichtet sich die Rechnung zur Schadensabgeltung nach Erhalt zu begleichen.
6.6 Mangelnde Mitwirkung des Bestellers bzw. Auftraggebers.

Für all diese Fälle ist uns der sofortige Rücktritt ohne Nachfristsetzung möglich, der Besteller bzw. Auftraggeber verzichtet für diese Fälle auf jegliche Schadenersatzforderungen und erklärt unwiderruflich, uns von jeglicher Haftung frei zu zeichnen. Wir sind für den Fall des Rücktritts berechtigt, die von uns bisher erbrachten Vorleistungen und Leistungen angemessen in Rechnung zu stellen und der Kunde verpflichtet sich, hierfür Zahlungen zu leisten. Wir sind berechtigt – jedoch nicht verpflichtet – allfälligen Stornierungswünschen unserer Auftraggeber bzw. Besteller bzw. Auftraggebern nachzukommen. Diesbezüglich ist jedoch eine spezielle Stornierungsvereinbarung mit unserer Geschäftsführung notwendig, dies in schriftlicher Form. Für den Fall des rechtswirksamen Zustandekommens einer derartigen Stornierungsvereinbarung gilt jedenfalls vorweg als vereinbart, dass wir berechtigt sind, 10% des vereinbarten Auftragswertes geltend zu machen und zur Verrechnung zu bringen.

7 Gewährleistung

7.1 Wir leisten Gewähr für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, sohin typischerweise anzunehmen ist, dass sie nicht bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden waren (offenbare Gebrauchs, oder Abnutzungserscheinungen, offenkundige Fehlbehandlung etc.)
7.2 Der Besteller bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der Übernahme unverzüglich auf Mängel, Mängelfehler oder Falschlieferungen zu untersuchen, Beanstandungen hieraus sind vom Besteller bzw. Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form sowie konkret und detailliert zu rügen, ansonsten jegliche Gewährleistungsberechtigung entfällt. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind vom Besteller bzw. Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung in schriftlicher Form konkret und detailliert zu rügen, ansonsten ebenfalls jegliche Gewährleistung entfällt. Jegliche Gewährleistung endet jedenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
7.3 Sollte ein Mangel vorliegen, kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, , die Verbesserung oder der Austausch der Sache ist von uns in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken. Sind sowohl die Verbesserungen als auch der Austausch unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
7.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtungen erstrecken sich nicht auf Mängel, welche nach der Übergabe entstanden sind und vom Käufer oder Besteller bzw. Auftraggeber in seiner Risikosphäre durch natürliche Abnützung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Wartung, Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs, ungewöhnlichen Ereignissen oder auf dem Transport entstehen.
7.5 Für die Dauer einer Reparatur hat der Besteller bzw. Auftraggeber keinen Anspruch Ersatzmaßnahmen

8 Schadenersatz – Haftungsbeschränkung - Haftungsausschlüsse

8.1 Wir haften nur für jene Schäden die im übrigen auch für den vorverträglichen Bereich und für sämtliche Warn- und Hinweispflichten – sowie für diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen kausal beruhen, eine Haftung für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit gilt ausgeschlossen.
8.2 Jeglicher Schadenersatz wird zudem betragsmäßig für uns eingeschränkt, wobei die höchstmögliche Schadenersatzsumme jedenfalls mit 10 % der Auftragssumme beschränkt ist.
8.3 Eine Haftung für Mangelfolgekosten, Verzugskosten bzw. Verzugsschäden, Folgeschäden und entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und mittelbare Schäden gilt ausgeschlossen. Wegen eines Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen.
8.4 Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software - Programms im Hinblick auf die Hardware - Kompatibilität, die vom Lizenznehmer gewünschte Spezifikation, den vorgesehenen Einsatzzweck und den wirtschaftlichen Erfolg.
8.5 Es ist ausschließlich Aufgabe und Verantwortung unserer Besteller bzw. Auftraggeber, sämtliche Risiken auf eigene Kosten versicherungsmäßig abzusichern.
8.6 Bei vis maior gilt jegliche Haftung unsererseits als ausgeschlossen. Unsere Besteller bzw. Auftraggeber nehmen diese Haftungseinschränkungen als vereinbart an.

9 Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung tritt der Besteller bzw. Auftraggeber den – auch aliquoten – Kaufpreis sicherungshalber an uns ab, bei Weitergabe durch Bezahlung übereignet der Besteller bzw. Auftraggeber uns den vom Käufer zukünftig zu empfangenden Preis im Wege des Besitzkonstituts. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung geltend gemacht werden. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, darf der Besteller bzw. Auftraggeber unsere Lieferungen und Leistungen weder veräußern, verschenken, verpfänden, verleihen oder sonst wie über sie verfügen, er hat jede von dritter Seite erfolgte oder drohende Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferung oder Leistungen sofort mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen und haftet für alle Unkosten, welche wir zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden müssen. Bei Verbindung oder Vermischung der von uns getätigten Lieferungen und Leistungen mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsleistung zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Für den Fall jeglicher Weiterveräußerung durch den Besteller bzw. Auftraggeber – und zwar auch insoweit, als die Leistungen verarbeitet sind – tritt somit der Besteller bzw. Auftraggeber im Übrigen schon jetzt seine sämtlichen Forderungen und Ansprüche (insbesondere auch den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung) gegen Dritte, soweit diese auch durch Weiterveräußerung oder sonstige Erlösansprüche inkl. Versicherungsleistungen entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche an uns sicherungshalber ab und ist der Besteller bzw. Auftraggeber verpflichtet, den Dritten spätestens bei Vertragsabschluss hierüber unmissverständlich in Kenntnis zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die entsprechende Abtretung zu setzen. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche werden seitens des Besteller bzw. Auftraggebers an uns abgetreten und tritt der Besteller bzw. Auftraggeber diese Erlösansprüche im Voraus an uns zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes ab. Der Besteller bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, uns Bucheinsicht zu gestatten, insbesondere, ob die in den Handelsbüchern vorzunehmende entsprechenden Buchvermerke über die erfolgten Abtretungen gesetzt sind und hat uns auch jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Leistungen und der hiermit erzielten Erlöse.

10 Instandsetzungsarbeiten

10.1 Reparaturen, Kostenschätzungen und Instandsetzungen werden nach den zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Fahrtzeit und Fahrtkosten berechnet. Dabei wird die erste Stunde immer voll berechnet, sodann jede weitere angefangene halbe Stunde. Die zur Verrechnung kommenden Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt der instand gesetzten Ware bzw. Leistung ohne Abzug sofort zahlbar.
10.2 Die in einem Kostenvoranschlag schriftlich oder mündliche genannten Preise sind nur ein ungefährer Anhalt, Circa - Beträge und für uns ohne Gewähr und unverbindlich, zudem beruhen sie ausschließlich auf den Leistungsangaben unserer Besteller bzw. Auftraggeber, ohne dass dies von uns betreffend Art und Umfang sowie Notwendigkeit überprüft wurde.

11 Embargobestimmungen

Für die Einhaltung von Export- und Embargobestimmungen ist jeder Besteller bzw. Auftraggeber selbst verantwortlich, eine Haftung für höhere Zufälle gilt ausgeschlossen.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Geschäftsbeziehungen ist für beide Teile das jeweils sachlich zuständige Gericht in Bezug auf den Sitz unserer Firma in Niederösterreich
12.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart und unterwirft sich der Besteller bzw. Auftraggeber dieser Rechtswahl.

13 Kompensationsverbot

Es gilt ein Kompensationsverbot als festgelegt, unser Kunde ist sohin nicht berechtigt, irgendwelche Gegenforderungen – gestützt aus welchen Rechtstiteln auch immer – compensando gegen unsere offenen Forderungen einzuwenden und/oder Abzüge von unseren Forderungen hieraus geltend zu machen.

14 Werbung

Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Erhalt von Werbeaussendungen per Post oder E-Mail einverstanden.
Weiters behält sich der Auftragnehmer das Recht vor den Kunden als Referenz anzuführen. Sollte der Besteller bzw. Auftraggeber dies nicht wünschen kann er uns dies jederzeit ohne Angabe von Gründen telefonisch oder schriftlich mitteilen.

15 Sonstiges

Der Besteller bzw. Auftraggeber unterwirft sich vollinhaltlich unseren Geschäftsbedingungen und bestätigt, dass ihm diese Geschäftsbedingungen vollinhaltlich zur Verfügung gestanden sind und er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat sowie mit diesen vollinhaltlich einverstanden zu sein.