AGB der Blitzschutzsysteme Walter Heilmeier GmbH
1. Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sowie unsere Leistungserbringungen erfolgen ausschließlich und nur auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die nachstehend im Auszug wiedergegeben sind.
1.2 Irgendwelche gegenteiligen Geschäftsbedingungen – auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprochen wird – haben keine Gültigkeit, und es besteht unsererseits kein Konsens, irgendwelche abweichenden Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt wirksam werden zu lassen.
1.3 Unsere Auftraggeber erklären ihre vorbehaltlose Zustimmung zu unseren Geschäftsbedingungen auch dadurch, dass sie unsere Lieferungen, Leistungen und Leistungserbringungen zulassen und diese annehmen.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben – auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprochen wird – keinerlei Gültigkeit. Abreden und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; ein einvernehmliches Abweichen von der vereinbarten Form der Schriftlichkeit gilt als ausgeschlossen.
1.5 Zusagen und Erklärungen unserer Mitarbeiter erlangen nur dann Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit, sofern sie schriftlich abgegeben werden und von der Geschäftsführung unserer Firma in schriftlicher Form bestätigt sind.
2. Preise
Unsere Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Lieferungskosten sowie Montage- und Installationskosten und Kundendienstleistungen werden gesondert verrechnet; das gilt auch für Anreisekosten und sonstige Barauslagen.
3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen unter EUR 3.000,– sowie Kundendienstrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sonstige und über den Warenwert von EUR 2.999,– hinausgehende Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zur Zahlung fällig, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart wurden.
Eine Skontoabzugsberechtigung ist nicht vereinbart und gilt als ausgeschlossen, sofern nicht anderslautend schriftlich seitens unserer Geschäftsführung gesondert eingeräumt und bestätigt.
Sollte eine schriftliche und bestätigte Skontovereinbarung vorliegen, beginnt die Skontofrist jedenfalls bereits ab Rechnungsdatum zu laufen und muss uns die Zahlung innerhalb der Skontofrist zugegangen sein (Einlangen auf unseren Geschäftskonten).
Bei Teilrechnungen gilt der Skontoabzug insgesamt als verwirkt, sofern auch nur eine Teilrechnung bzw. die Schlussrechnung nicht fristgerecht bedient wird; bereits abgezogene Skontobeträge sind sodann zur Rückzahlung an uns fällig.
4. Lieferzeit
4.1 Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten und Montagetermine sind unverbindliche Circa-Angaben. Unsere Kunden erklären sich mit allfälligen Verzögerungen einverstanden und verzichten darauf, hieraus irgendwelche Rechtsfolgen einzuleiten oder einzufordern. Zudem besteht unsererseits kein Einstehenmüssen für allfällige Lieferverzüge unserer Vorlieferanten, Hersteller oder Transporteure; das gilt auch für Streiks, Krankenstände und Betriebsausfälle. Jegliche Lieferzeit errechnet sich jedenfalls erst ab Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits.
4.2 Wir sind berechtigt, den festgelegten Auftragsumfang jederzeit auch in Teillieferungen auszuführen und/oder in Teilleistungen zu erbringen. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert verrechnet werden.
4.3 Eventueller Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers bzw. Auftraggebers; unsererseits gilt keine Haftung für Vorkommnisse beim Transport.
5. Gefahrenübergang
Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahrentragung auf den Besteller bzw. Auftraggeber über. Es ist ausschließlich Aufgabe des Bestellers bzw. Auftraggebers, für eine geeignete Versicherungsdeckung Vorsorge zu treffen und hierfür anfallende Gebühren und Prämien zu bezahlen.
6. Rücktrittsrecht, Freizeichnung, Storno und Behinderungen
Wir sind berechtigt, ohne irgendeine Nachfristsetzung vom Vertrag insbesondere bei nachstehenden wichtigen Gründen zurückzutreten:
6.1 Zahlungsverzug des Bestellers bzw. Auftraggebers; dies gilt auch bei Verzug der Zahlungen von Teillieferungen sowie bei Verzug von Forderungen aus anderen Verträgen oder Bestellungen in der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bzw. Auftraggeber.
6.2 Soweit sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse beim Besteller bzw. Auftraggeber verschlechtert haben und die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede vorliegen; zudem auch bei Insolvenz des Bestellers bzw. Auftraggebers.
6.3 Wegfall der Geschäftsgrundlagen im Sinne der clausula rebus sic stantibus.
6.4 Bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und uns eine Ausführung unzumutbar machen, sowie bei technischer Unmöglichkeit des Einsatzes unserer Produkte.
6.5 Der Auftraggeber bzw. Besteller verpflichtet sich, uns über Bauabläufe schriftlich am Laufenden zu halten. Eventuelle unnötige Anfahrten bzw. Behinderungen, die dadurch bzw. durch Fehlinformationen entstehen, berechtigen uns, die angefallenen Kosten wie Fahrzeit und Monteurstunden zu einem Satz von EUR 120,– netto (exkl. MwSt) zu verrechnen. Der Besteller bzw. Auftraggeber verzichtet auf Einspruch gegen diesen Passus und verpflichtet sich, die Rechnung zur Schadensabgeltung nach Erhalt zu begleichen.
6.6 Mangelnde Mitwirkung des Bestellers bzw. Auftraggebers.
Für all diese Fälle ist uns der sofortige Rücktritt ohne Nachfristsetzung möglich; der Besteller bzw. Auftraggeber verzichtet für diese Fälle auf jegliche Schadenersatzforderungen und erklärt unwiderruflich, uns von jeglicher Haftung freizuzeichnen.
Wir sind für den Fall des Rücktritts berechtigt, die von uns bisher erbrachten Vorleistungen und Leistungen angemessen in Rechnung zu stellen, und der Kunde verpflichtet sich, hierfür Zahlungen zu leisten.
Wir sind berechtigt – jedoch nicht verpflichtet –, allfälligen Stornierungswünschen unserer Auftraggeber bzw. Besteller nachzukommen. Diesbezüglich ist eine spezielle Stornierungsvereinbarung mit unserer Geschäftsführung notwendig, in schriftlicher Form. Für den Fall des rechtswirksamen Zustandekommens einer derartigen Stornierungsvereinbarung gilt jedenfalls als vereinbart, dass wir berechtigt sind, 10 % des vereinbarten Auftragswertes geltend zu machen und zur Verrechnung zu bringen.
7. Gewährleistung
7.1 Wir leisten Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, sohin typischerweise anzunehmen ist, dass sie nicht bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden waren (offenbare Gebrauchs- oder Abnutzungserscheinungen, offenkundige Fehlbehandlung etc.).
7.2 Der Besteller bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der Übernahme unverzüglich auf Mängel, Mängelfehler oder Falschlieferungen zu untersuchen. Beanstandungen hieraus sind vom Besteller bzw. Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form sowie konkret und detailliert zu rügen, ansonsten entfällt jegliche Gewährleistungsberechtigung. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind vom Besteller bzw. Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung in schriftlicher Form konkret und detailliert zu rügen; ansonsten entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung. Jegliche Gewährleistung endet jedenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
7.3 Sollte ein Mangel vorliegen, kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Die Verbesserung oder der Austausch der Sache ist von uns in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
7.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtungen erstrecken sich nicht auf Mängel, welche nach der Übergabe entstanden sind und vom Käufer oder Besteller bzw. Auftraggeber in seiner Risikosphäre durch natürliche Abnützung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Wartung, Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs, ungewöhnliche Ereignisse oder auf dem Transport entstehen.
7.5 Für die Dauer einer Reparatur hat der Besteller bzw. Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatzmaßnahmen.
8. Schadenersatz – Haftungsbeschränkung – Haftungsausschlüsse
8.1 Wir haften nur für jene Schäden – dies gilt im Übrigen auch für den vorvertraglichen Bereich und für sämtliche Warn- und Hinweispflichten –, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen kausal beruhen. Eine Haftung für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit gilt als ausgeschlossen.
8.2 Jeglicher Schadenersatz wird zudem betragsmäßig eingeschränkt; die höchstmögliche Schadenersatzsumme ist jedenfalls mit 10 % der Auftragssumme beschränkt.
8.3 Eine Haftung für Mangelfolgekosten, Verzugskosten bzw. Verzugsschäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden und mittelbare Schäden gilt als ausgeschlossen. Wegen eines Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen.
8.4 Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software-Programms im Hinblick auf die Hardware-Kompatibilität, die vom Lizenznehmer gewünschte Spezifikation, den vorgesehenen Einsatzzweck und den wirtschaftlichen Erfolg.
8.5 Es ist ausschließlich Aufgabe und Verantwortung unserer Besteller bzw. Auftraggeber, sämtliche Risiken auf eigene Kosten versicherungsmäßig abzusichern.
8.6 Bei vis maior (höherer Gewalt) gilt jegliche Haftung unsererseits als ausgeschlossen. Unsere Besteller bzw. Auftraggeber nehmen diese Haftungseinschränkungen als vereinbart an.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung tritt der Besteller bzw. Auftraggeber den – auch aliquoten – Kaufpreis sicherungshalber an uns ab; bei Weitergabe durch Bezahlung übereignet der Besteller bzw. Auftraggeber uns den vom Käufer zukünftig zu empfangenden Preis im Wege des Besitzkonstituts.
Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung geltend gemacht werden. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, darf der Besteller bzw. Auftraggeber unsere Lieferungen und Leistungen weder veräußern, verschenken, verpfänden, verleihen noch sonst wie über sie verfügen. Er hat jede von dritter Seite erfolgte oder drohende Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen oder Leistungen sofort mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen und haftet für alle Unkosten, welche wir zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden müssen.
Bei Verbindung oder Vermischung der von uns getätigten Lieferungen und Leistungen mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsleistung zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
Für den Fall jeglicher Weiterveräußerung durch dem Besteller bzw. Auftraggeber – und zwar auch insoweit, als die Leistungen verarbeitet sind – tritt somit der Besteller bzw. Auftraggeber im Übrigen schon jetzt seine sämtlichen Forderungen und Ansprüche (insbesondere auch den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung) gegen Dritte, soweit diese auch durch Weiterveräußerung oder sonstige Erlösansprüche inkl. Versicherungsleistungen entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche an uns sicherungshalber ab. Der Besteller bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, den Dritten spätestens bei Vertragsabschluss hierüber unmissverständlich in Kenntnis zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung zu setzen.
In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche werden seitens des Bestellers bzw. Auftraggebers an uns abgetreten; der Besteller bzw. Auftraggeber tritt diese Erlösansprüche im Voraus an uns zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts ab. Der Besteller bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, uns Bucheinsicht zu gestatten – insbesondere, ob in den Handelsbüchern die entsprechenden Buchvermerke über die erfolgten Abtretungen gesetzt sind – und hat uns auch jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Leistungen und der hiermit erzielten Erlöse.
10. Instandsetzungsarbeiten
10.1 Reparaturen, Kostenschätzungen und Instandsetzungen werden nach den zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Fahrtzeit und Fahrtkosten berechnet. Dabei wird die erste Stunde immer voll berechnet, sodann jede weitere angefangene halbe Stunde. Die zur Verrechnung kommenden Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt der instand gesetzten Ware bzw. Leistung ohne Abzug sofort zahlbar.
10.2 Die in einem Kostenvoranschlag schriftlich oder mündlich genannten Preise sind nur ein ungefährer Anhalt (Circa-Beträge) und für uns ohne Gewähr und unverbindlich; zudem beruhen sie ausschließlich auf den Leistungsangaben unserer Besteller bzw. Auftraggeber, ohne dass dies von uns betreffend Art und Umfang sowie Notwendigkeit überprüft wurde.
11. Embargobestimmungen
Für die Einhaltung von Export- und Embargobestimmungen ist jeder Besteller bzw. Auftraggeber selbst verantwortlich; eine Haftung für höhere Zufälle gilt als ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Geschäftsbeziehungen ist für beide Teile das jeweils sachlich zuständige Gericht in Bezug auf den Sitz unserer Firma in Niederösterreich.
12.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart; der Besteller bzw. Auftraggeber unterwirft sich dieser Rechtswahl.
13. Kompensationsverbot
Es gilt ein Kompensationsverbot als festgelegt. Unser Kunde ist somit nicht berechtigt, irgendwelche Gegenforderungen – gestützt auf welche Rechtstitel auch immer – compensando gegen unsere offenen Forderungen einzuwenden und/oder Abzüge von unseren Forderungen geltend zu machen.
14. Werbung
Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Erhalt von Werbeaussendungen per Post oder E-Mail einverstanden. Weiters behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Kunden als Referenz anzuführen. Sollte der Besteller bzw. Auftraggeber dies nicht wünschen, kann er uns dies jederzeit ohne Angabe von Gründen telefonisch oder schriftlich mitteilen.
15. Sonstiges
Der Besteller bzw. Auftraggeber unterwirft sich vollinhaltlich unseren Geschäftsbedingungen und bestätigt, dass ihm diese Geschäftsbedingungen vollinhaltlich zur Verfügung gestanden sind und er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat sowie mit diesen vollinhaltlich einverstanden ist.